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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Woldemar Lohr Holzbearbeitungswerkstätte e.K.

1 Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei
Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen
durch einen Verbraucher wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung
des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.

2 Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der
vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern
2.1 bis 2.6.

2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers
oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist
können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen
Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat
der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner
Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug
beweglicher Sachen.

2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten
Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu
auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten
Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne
Skontoabzug zu zahlen, sofern nicht anderes vereinbart ist.

3 Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in
zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4 Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu
verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, daß seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Brandschutztüren Beschläge und gängige Bauteile (z.B. Fensterbeschläge) sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten bzw. nach
Zulassungsbescheiden zu warten
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum
Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können den Verlust der Zulassung bedeuten und die
Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne daß hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

5.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben
vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6 Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt,
angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6.1 Die Aufstellung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt
in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftagnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat
sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber
seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des
Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

7.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter
Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu
gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten, wie Regie-, Transport-, Entsorgungs-,
Einlagerungs- und Versicherungskosten sowie betreffende Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.7 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich zurückzugeben.

8 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Salvatorische Klausel Sollten eine oder
mehrere Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln sowie der AGB als solcher nicht berührt.

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